LAG Düsseldorf v. 18.12.2020 - 6 Sa 522/20
Der Kläger ist seit dem Jahr 1984 als Energieanlagenelektroniker im Außendienst im Bereich der Stromzählermontage bei der Beklagten, einem Netzbetreiber, beschäftigt. Er ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Für seine Tätigkeit hatte die Beklagte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dessen private Nutzung sie untersagt hatte. Ursprünglich wurden die Fahrten ausschließlich in einem Papierfahrtenbuch durch den Kläger eingetragen. Im Jahr 2019 rüstete die Beklagte ihre Fahrzeuge flächendeckend auf ein elektronisches Fahrtenbuch um. Über eine sog. Log-box wurden die Informationen auf eine Webplattform des Anbieters übermittelt. In einer Übergangsphase wurden Papier- und elektronisches Fahrtenbuch parallel genutzt.
Aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches wirft die Beklagte dem Kläger die unberechtigte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend einen Arbeitszeitbetrug vor. Sie kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im November 2019 fristlos.
Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG ebenso wie zuvor vor dem ArbG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Soweit die Beklagte dem Kläger überzogene Pausen aufgrund von Standzeiten des Fahrzeugs nach der Pausenzeit vorgeworfen hat, konnte sie schon keinen Kündigungsgrund nachweisen. Der Kläger hat dies damit erklärt, dass er in dieser Zeit vorbereitend die Schrauben der Zählerplatten für die Montage nachgezogen hatte. Dass diese lose und nachzuziehen waren, hat die Beklagte eingeräumt. Wenn dies entgegen der Anweisung der Beklagten nicht vor Ort beim Kunden geschehen sein sollte, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Soweit der Kläger unstreitig mit dem Dienstfahrzeug seine Wohnung aufgesucht hatte, konnte offen bleiben, ob ihm dies ein Vorgesetzter aufgrund einer Erkrankung für Toilettengänge gestattet hatte. Es handelte sich um Fälle, bei denen der Kläger zwar nicht direkt, aber jeweils nur mit einem sehr kurzen Umweg an seinem Haus vorbeigefahren ist. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des zeitlich begrenzten Aufenthalts zu Hause fiel die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe während der Arbeitszeit einige Male einen Freund besucht. Zu berücksichtigen war u.a., dass der Kläger sein normales tägliches Arbeitspensum jeweils erledigt hatte. Soweit sich der Kläger laut der Aufzeichnung im elektronischen Fahrtenbuch einmal zwei Stunden zu Hause aufgehalten haben soll, hatte die Beklagte dem Betriebsrat dies nicht mitgeteilt, so dass die Kündigung darauf nicht gestützt werden konnte.