Überstunden
Was sind Überstunden?
Überstunden leistet der Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus zusätzlich arbeitet. Wenn also im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart ist, so wäre die 41. Stunde bereits eine Überstunde.
Ist denn der Arbeitnehmer jederzeit zur Ableistung von Überstunden verpflichtet?
Grundsätzlich nicht. Möglicherweise sind jedoch im Arbeitsvertrag oder in den entsprechenden anzuwendenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen Regelungen hierzu getroffen. Dann wäre eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden gegeben.
Muss die Überstunde speziell vergütet werden?
Im Regelfall ist eine Überstunde entsprechend dem tatsächlichen Arbeitslohn zu vergüten. Zuschläge für Überstunden gibt es nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag bzw. in einem anzuwendenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Oft finden sich hier Regelungen, die Überstunden mit 25 - 50 % Aufschlag versehen.
Kann der Arbeitnehmer denn für jede von ihm geleistete Mehrarbeitsstunde Vergütung verlangen?
Überstunden sind nur dann zu vergüten, wenn Sie mit "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers geleistet worden sind. Es ist also wichtig, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder die abgeleistete Mehrarbeit des Arbeitnehmers sehenden Auges billigt.
Was muss der Arbeitnehmer machen, wenn ihm die Überstunden nicht vergütet werden?
Er kann die Überstundenvergütung oder einen entsprechenden Freizeitausgleich mit einer arbeitsgerichtlichen Klage verfolgen. Er muss jedoch in einem solchen Prozess darlegen und beweisen, dass eine Überstunde angeordnet war bzw. warum die von ihm geleisteten Überstunden sachdienlich gewesen sein sollen. Außerdem muss jede einzelne Stunde von dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Da es kaum möglich ist dies im Gedächtnis zu behalten, empfiehlt es sich für Überstunden ein sogenanntes Überstundenheft zu führen. Im Idealfall werden die einzelnen Überstunden durch den Vorgesetzten abgezeichnet.
In welchem Zeitraum muss der Arbeitnehmer seine Überstundenvergütung oder den entsprechenden Freizeitausgleich verlangen?
Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt in drei Jahren. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind jedoch sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Meist müssen die dementsprechenden Ansprüche von dem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit, oft schon zwei Monate nach Fälligkeit, geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitnehmer diese Fristen versäumt, ist auch die Überstundenvergütung bzw. der Freizeitausgleich nicht mehr durchsetzbar. Es empfiehlt sich insoweit dringend solche Fristen im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag zu überprüfen.