Befristung
Arbeitsverträge können ohne Sachgrund bis einer Gesamtdauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb der zwei Jahre kann eine Befristung dreimal verlängert werden. Bei wirksamen Arbeitsvertragsbefristungen endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Damit ein solches befristetes Arbeitsverhältnis korrekt zustande kommen kann, muss der befristete Arbeitsvertrag schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien unterzeichnet sein. Dies wird oft nicht eingehalten. In einer Vielzahl von Fällen beginnen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit und unterschreiben den Arbeitsvertrag erst später. In diesen Fällen ist eine wirksame Befristung nicht vereinbart, mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über das im Vertrag vereinbarte Befristungsende fortbesteht. Hier reicht es schon aus, wenn der Arbeitnehmer morgens um 8.00 Uhr seinen Dienst beginnt und der Arbeitsvertrag um 9.00 Uhr unterschrieben wird. Gegen solche unwirksamen Befristungen kann sich der Arbeitnehmer mit einer so genannten Entfristungsklage bei dem Arbeitsgericht wehren. Diese muss er allerdings spätestens 3 Wochen nach dem im Vertrag vereinbarten Fristablauf einreichen.
Ähnlich viele Fehler werden bei Verlängerungen der befristeten Arbeitsverträge gemacht. Die Verlängerung muss ebenfalls schriftlich und vor Beginn der Verlängerung erfolgen. Andernfalls entsteht auch in diesen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Es lohnt sich oft einen befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Auslaufen überprüfen zu lassen.