Die Kündigung

Arbeitnehmer sind durch eine Vielzahl von Gesetzen vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Insbesondere Arbeitnehmer die in einem Betrieb länger als sechs Monate arbeiten und in welchem mehr als fünf bwz. zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben besonderen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. In diesem Bereich muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Vielzahl von Bestimmungen beachten, um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Ein Fehler des Arbeitgebers führt meist zur Unwirksamkeit der Kündigung. Außerdem existieren im Kündigungsrecht insbesondere Schutzvorschriften für Mütter und Schwerbehinderte. Die Mängel einer Kündigung kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Sollte das Arbeitsgericht in dem Verfahren dann feststellen, dass eine Kündigung tatsächlich unwirksam ist, so besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fort.

Achtung Frist!!!

Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, kann er sich nicht mehr wirksam auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

Viele Unwirksamkeitsgründe

Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Eine Kündigung, die nicht schriftlich erfolgt oder möglicherweise nicht von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben ist, ist bereits formell unwirksam. Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist unwirksam, wenn nicht zuvor das Intergrationsamt zu der beabsichtigten Kündigung von dem Arbeitgeber angehört wurde. Wenn in dem Betrieb des Arbeitnehmers ein Betriebsrat existiert, so muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gehört werden. Versäumt der Arbeitgeber dies, so führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß anhört, d.H. nicht alle Formalien einhält und dem Betriebsrat gegebenenfalls nicht die zur Entscheidung erforderlichen Informationen mitteilt. Eine Kündigung muss das Arbeitsverhältnis zum zum richtigen Zeitpunkt beenden. Die Berechnung der richtigen Kündigungsfrist ist oft problematisch. Oft sind arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen unwirksam, weil sie gegen Gesetz oder Tarifvertrag verstoßen.

Kündigungsgründe

Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, muss der Arbeitgeber entweder betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe haben, um ein Arbeitsverhältnis lösen zu können. Bei betriebsbedingten Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz in seinem Unternehmen weggefallen ist und er deshalb den Arbeitnehmer entlassen muss. Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass er immer eine Sozialauswahl durchzuführen hat, also dem sozial stärksten Arbeitnehmer kündigen muss. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zugrunde. Dieses muss der Arbeitgeber jedoch grundsätzlich abmahnen, bevor er aus solchen Gründen kündigt. Fehlt die Abmahnung, ist auch eine dementsprechende Kündigung unwirksam. Bei personenbedingten Gründen muss der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dies ist z.B. bei häufigen Kurzerkrankungen oder sehr lange andauernden Erkrankungen der FAll. Auch in diesen Bereichen kann der Arbeitgeber viele Fehler machen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Die Unwirksamkeit wird jedoch nur dann festgestellt, wenn der Arbeitnehmer sich entsprechend rechtzeitig wehrt.