Die Abmahnung
Welchen Zweck verfolgt eine Abmahnung?
Der Arbeitgeber mahnt den Arbeitnehmer ab, wenn er an dessen Verhalten im Arbeitsverhältnisses etwas auszusetzen hat. Mit der Abmahnung will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, dass er etwas falsch gemacht hat und ihn anweisen dies in Zukunft zu ändern.
Ist dies der einzige Zweck der Abmahnung?
Bevor ein Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt, also wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers gekündigt wird, muss wenigstens eine Abmahnung voran gegangen sein. Die Abmahnung ist also auch Kündigungsvorbereitung.
Wie muss eine Abmahnung aussehen?
Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Inhaltlich muss die Abmahnung dem Arbeitnehmer detailliert vor Augen führen, was er im Einzelnen falsch gemacht hat. Er muss weiterhin darauf hingewiesen werden, wie er sich in Zukunft richtig zu verhalten hat. Schlussendlich muss die Abmahnung die Warnung erhalten, dass bei weiteren Pflichtverstößen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt.
Darf denn jeder Vorgesetzte einen Arbeitnehmer abmahnen?
Nein, nicht jeder Vorgesetzte darf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sanktionieren. Abmahnungsberechtigt sind nur Mitarbeiter, die gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter weisungsbefugt sind. Das heißt, sie müssen auch berechtigt sein, dem jeweiligen Mitarbeiter verbindliche Anweisungen für Ort, Zeit oder Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Abmahnungsberechtigt ist in jedem Fall der Firmenchef, der Prokurist, der jeweilige Dienst- und Fachvorgesetzte, sowie der Personalleiter. Die Abmahnungsberechtigung ist jedoch immer noch einmal im Einzelfall zu prüfen.
Was passiert, wenn eine Person, die nicht abmahnungsberechtigt ist, einen Arbeitnehmer abmahnt?
Eine solche Abmahnung ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei einer späteren Kündigung nicht auf diese Abmahnung stützen.
Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?
Der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Gegendarstellung fertigen und diese zu den Personalakten geben. Der Arbeitnehmer kann auch sofort auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob die Abmahnung zurecht erfolgt ist.