Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

Eine nationale Regelung kann für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen, sofern sie Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.

EuGH v. 11.4.2019 - C-254/18

Beim Conseil d‘État (Frankreich) ist ein Rechtstreit wegen des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale anhängig.

Das für die Beamten geltende französische Dekret Nr. 2002-1279 sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf. Zur Berechnung dieses Durchschnitts wird bisher in Frankreich ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht etwa ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen.

Das klagende Syndicat des cadres de la sécurité intérieure (Gewerkschaft der Führungskräfte der inneren Sicherheit) hält die bisherige Berechnung der durchschnittlichen Stundenanzahl für einen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was das Conseil d’État dem EuGH als Frage vorlegte.

Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit anhand eines festen Bezugszeitraumes steht im Einklang mit europäischem Recht. Den Mitgliedsstaaten steht es frei, die Bezugszeiträume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen, solange sie die mit der Richtlinie verfolgten Ziele beachten.

Mit der Richtlinie soll ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden, indem unter anderem eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehen ist. Grundsätzlich steht dem die Berechnung dieser Arbeitszeit anhand eines festen Bezugszeitraumes nicht entgegen.

Zusätzlich muss die Heranziehung fester Bezugszeiträume mit Mechanismen verbunden werden, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden währenden jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Sonst könnte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während zweier aufeinanderfolgender fester Bezugszeiträume sehr viel Arbeitszeit aufbürden, die zwar für sich genommen mit der Richtlinie im Einklang stünde, jedoch nicht ihre Ziele erfülle.