Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer: Fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin wirksam

Liegen ausreichend belastende Indizien vor, dass eine Mitarbeiterin der Sparkasse Bargeld in einem verplombt angelieferten Koffer unterschlagen hat, und ist sie deshalb bereits in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, liegt darin ein wichtiger Grund i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung der Mitarbeiterin.

LAG Hamm v. 24.10.2019 - 17 Sa 1038/18

Die Klägerin war Mitarbeiterin bei der Sparkasse Herne. Beim Öffnen eines von der Bundesbank angelieferten Geldkoffers, der einen Geldbetrag i.H.v. 115.000 € in 50-Euro-Scheinen enthalten sollte, fand sie nach eigener Darstellung lediglich eine Packung Babynahrung und Waschpulver vor.

Das Arbeitsgericht und das LAG erachteten die Kündigung zunächst als unwirksam. Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum BAG (Urteil vom 25.4.2018 - 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückweisung an das LAG.

Nach erneuter Beurteilung wies das LAG die Kündigungsschutzklage ab.

Die Kündigung der Klägerin war wirksam.

Es liegt ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, § 626 Abs. 1 BGB vor. Inzwischen ist der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts durch die Klägerin wegen zahlreicher Indizien begründet. In die eigenständige, nochmalige Bewertung der Umstände sind die Feststellungen des AG Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren eingeflossen. Dieses hatte die Klägerin wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.