BAG v. 19.3.2019 - 9 AZR 315/17
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Juni 1991 beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 31.8.2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31.8.2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.
Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG zurück.
Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beläuft sich gem. § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht bei einer Fünftagewoche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bislang nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG v. 6.5.2014 - 9 AZR 678/12) hält der Senat nicht länger fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.