Taxifahrer muss nicht alle drei Minuten durch Betätigen von Signaltaste Arbeitsbereitschaft anzeigen

Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Insofern hat der Taxifahrer Anspruch auf Mindestlohn auch während Standzeiten ohne Betätigen der Signaltaste.

 

LAG Berlin-Brandenburg 30.8.2018, 26 Sa 1151/17

Im Taxi des klägerischen Arbeitnehmers war zur Zeiterfassung im Taxi im Falle einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten von ihm eine Taste zu drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Drückte der Kläger die Taste nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Der Kläger machte geltend, er habe auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste, denn bei den Standzeiten handelt es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.
Das unterbliebene Betätigen der Signaltaste steht eine Vergütungspflicht nicht entgegen, denn die Weisung, einen solchen Signalknopf alle drei Minuten zur drücken, ist nicht von berechtigten Interessen des Arbeitgebers gedeckt. Zudem ist sie in der Abwägung beidseitiger Interessen unverhältnismäßig.
Dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln kann, wird auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie im Streitfall angefallen sind, nicht den Arbeitsläufen im Taxigewerbe.