Nichtausstempeln für Zigarettenpausen bedeutet Arbeitszeitbetrug

Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs 1 BGB. Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

AG Thüringen v. 3.5.2022 - 1 Sa 18/21

Die Klägerin war seit 1990 als Mitarbeiterin in einem Arbeitsamt tätig. Zuvor hatte sie vier Jahre für einen Kreisrat gearbeitet. Ein Abgleich mit dem Buchungsjournal der Arbeitszeiterfassung hat ergeben, dass die Klägerin an drei Tagen keine einzige Pause, sondern lediglich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte. Mit Schreiben vom 22.1.2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zu den unterlassenen Arbeitszeitbuchungen Stellung zu nehmen. Es entstehe der Eindruck der Arbeitszeitmanipulation.

Die Klägerin nahm daraufhin Stellung und führte aus, dass die genannten Zeiten richtig sein könnten. Als Raucherin benötige sie die entsprechenden Zigarettenpausen. Wörtlich schrieb die Klägerin: „Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es mir sehr leid tut, dass ein solcher nachlässiger „Schludrian“ bei mir eingerissen ist. Ich habe Ihre Mitteilung deshalb sehr ernst genommen und seither jede einzelne Raucherpause ganz genau und minutiös aufgezeichnet. Ein derartiges Verhalten wird sich mit Sicherheit nicht mehr wiederholen, hiervon können Sie ausgehen.“

Die Beklagte sprach daraufhin die  fristlose Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.9.2019 aus. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag mit Blick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.9.2019 als wirksam erachtet.

Die Wirksamkeit der angegriffenen ordentlichen Kündigung scheitert gerade nicht an ihrer fehlenden sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs 1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.

 Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Eine Nikotinsucht mag allenfalls die Anzahl der Raucherpausen erklären, nicht jedoch die Verletzung der Pflichten zu deren ordnungsgemäßer Dokumentation. Dass die Klägerin durch ihre Nikotinsucht daran gehindert gewesen wäre, ordnungsgemäß ihre Arbeitszeit zu erfassen, hatte sie nicht vorgetragen. Bei bewusst falschen Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit oder bei mehrfachen nicht unerheblichen Falschaufzeichnungen bedarf es in der Regel auch nicht noch einer vergeblichen Abmahnung.

Wegen der Schwere der Pflichtverletzung stellt sich die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung auch nach der durchzuführenden Interessenabwägung als sozial gerechtfertigt dar. Zwar ist die Klägerin bereits seit über 30 Jahren bei der Beklagten bzw. deren „Vorgängern“ beschäftigt. Ihr zulasten geht jedoch, dass ihre Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszeitbetrugs strafrechtliche Relevanz hat. Auch nach langjähriger Beschäftigungsdauer kann einem verständigen Arbeitgeber nicht zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden. Durch die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen des flexiblen Arbeitszeitmodells selbst zu erfassen, haben alle Arbeitnehmer und so auch die Klägerin einen Vertrauensvorschuss erhalten. Dieses Vertrauen hat die Klägerin missbraucht.

Die Zulassung der Revision war wegen der sich stellenden grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Erheblichkeit fehlerhafter Angaben bei der Unterrichtung des Personalrats vor Ausspruch einer Kündigung sowie zur Zuständigkeit der Personalvertretung nach § 44h Abs. 3 und Abs. 5 SGB II gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG angezeigt.