LAG Hamm v. 6.12.2022 - 17 Sa 139/22
Der Kläger war seit dem Jahr 2005 als Garten- und Landschaftsbauer bei der beklagten Stadt Bochum angestellt. Diese kündigte dem inzwischen 34-jährigen Kläger am 2.8.2021 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2022. Als Grund dafür benannte die Stadt die mutmaßliche Mitgliedschaft des Klägers in der international agierenden Vereinigung Hammerskins, Division Deutschland, Chapter Westfalen und eine dadurch bedingte Drucksituation aus der Belegschaft.
Die Vereinigung wird als konspirative und rassistische, nach ihrem Gedankengut teils neonazistische Kaderorganisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung beschrieben und vom Verfassungsschutz beobachtet. Zu seiner Mitgliedschaft äußerte er sich der Kläger, der als technischer Sachbearbeiter im Bereich Park- und Grünanlagen eingesetzt war und dessen Arbeitsverhältnis insoweit störungsfrei verlief, nicht. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Kündigung.
Das ArbG gab der Klage insoweit statt, dass es die Kündigung für unwirksam erklärte, das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Stadt durch rechtsgestaltendes Auflösungsurteil zum 31.3.2022 gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 30.000 € beendete. Die hiergegen gerichtete Berufung beider Parteien hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Eine bloße Mitgliedschaft des Klägers bei den Hammerskins scheint mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender Äußerungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nicht ausreichend. Auch die als weiterer Kündigungsgrund bemühte Drucksituation ist nach Grad und Ausprägung im Einzelfall noch nicht kündigungsrelevant.
Allerdings ist dem Kläger vorzuhalten, dass sein bzw. das ihm zuzurechnende Verhalten im Prozess die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die beklagte Stadt gleichwohl unzumutbar macht. Der Kläger warf der Stadt im Kontext der Kündigung vorausgehender Gespräche über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung wiederholt vor, mit den dort angedachten Vorschlägen über zeitlich befristete Ausgleichszahlungen einen Betrug zu Lasten anderer öffentlicher Kassen angeregt zu haben. Dies geschah sachlich zu Unrecht und ohne erkennbaren Bezug zu einer zulässigen Verteidigung gegen die Kündigungen. Eine dem Beschäftigungszweck dienliche Zusammenarbeit ist danach nicht mehr zu erwarten.