LAG Nürnberg v. 19.5.2021 - 4 Sa 423/20
Dem Arbeitgeber steht kein Ausgleichsanspruch für eventuell vorhandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu.
Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus (zuletzt etwa BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 670/11). Schon dies ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde hier weder behauptet noch eine solche vorgelegt oder unter Beweis gestellt.
Es kann dabei i.Ü. auch dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitszeit tatsächlich völlig frei einteilen konnte. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen. Dies geht zu seinen Lasten.