Keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist der Fall, wenn sich der Bewerber nicht beim Arbeitgeber bewirbt, um eine Stelle zu erhalten, sondern es ihm offensichtlich ausschließlich um die Entschädigung geht.

ArbG Bonn v. 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19

Die Beklagte war auf der Suche nach einem "Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen". Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob Klage auf eine Entschädigungszahlung i.H.v. rd. 11.000 €, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Der Kläger hat schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen hat sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten.

Der Kläger hat sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es ging ihm ausschließlich um eine Entschädigung. Das Bewerbungsanschreiben enthält eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben hat, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthält das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung.

Ferner wollte der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung hat der Kläger durch seine Ausführungen zu den - aus seiner Sicht überhöhten - Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.