Kein Entfallen des Lohnanspruchs nach einer durch den Arbeitgeber angeordneten Quarantäne

Im Fall einer Quarantäneanordnung wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.

ArbG Dortmund v. 24.11.2020 - 5 Ca 2057/20

Die Parteien streiten um die Vergütung von ausgefallener Arbeitszeit nach einer Quarantäne-Anordnung durch die Arbeitgeberin. Diese hatte den Kläger aufgefordert, nach seinem Urlaub in Österreich zwei Wochen zu Hause zu bleiben und in Quarantäne zu gehen, da Tirol durch das RKI als Risikogebiet aufgelistet worden sei. Dieser Aufforderung der Arbeitgeberin kam der Kläger nach. Die Arbeitgeberin verrechnete die durch die Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitskontos des Klägers.

Das ArbG hat der Klage auf Gutschrift der durch die Quarantäne ausgefallenen Arbeitsstunden stattgegeben. Berufung wurde eingelegt beim LAG Hamm unter dem Az.: 10 Sa 53/21.

Der Kläger hat ggü. der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift der dem Arbeitszeitskonto abgezogenen Stunden aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag i.V. m. den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre i.V.m. § 615 S. 1 u. 3 BGB.

Im Fall einer Quarantäneanordnung wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnet.

Eine behördliche Anordnung der Quarantäne ggü. dem Kläger durch das zuständige Gesundheitsamt war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beschließt ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, seinen Betrieb zu schließen oder einen oder mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre das Vergütungsrisiko. Dies gilt nach den dem Rechtsgedanken des § 615 S. 3 BGB entnommenen Grundsätzen selbst dann, wenn die Störung - wie im Fall des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht aus einer vom Arbeitgeber beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt.