Geöffnete Bodenluke im Bekleidungsgeschäft stellt überraschende Gefahrenquelle dar

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, so dass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100 % Schadenersatz zustehen kann. In einem Bekleidungsgeschäft muss ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, jedoch nicht mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke.

OLG Hamm 19.1.2018, 9 U 86/17
Die seinerzeit 66 Jahre alte Kundin, Kassenmitglied der Klägerin, hatte im März 2014 das beklagte Modehaus betreten, um einen Pullover für ihre Tochter zu kaufen. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Die Abdeckung stand offen. Weil die Kundin zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah sie die offene Luke und stürzte in den Schacht. Dabei erlitt sie diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.
Von der Klägerin unfallbedingt für ihr Kassenmitglied getragene Behandlungskosten i.H.v. rund 21.000 € hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Hälfte reguliert. Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte aufgrund eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Kundin keine weitergehende Kostenerstattung schuldet. Das LG sah ein Mitverschulden der Kundin i.H.v. 30 %. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OLG verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin 100 % des Schadens zu erstatten.

Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass ihr die Beklagte für sämtliche für die Kundin unfallbedingt künftig noch entstehenden Aufwendungen haftet.
Ein Mitverschulden der Kundin war überhaupt nicht feststellbar. Der Unfall hatte sich in einem Ladenlokal eignet, in dem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt wird. In einem solchen Bekleidungsgeschäft muss ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, jedoch nicht mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke ist eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden darf. So wird im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.
Lassen sich - wie hier - die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, ist die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls tritt ein etwaiges - geringes - Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten hat, zurück. Deswegen schuldet die Beklagte 100 % Schadensersatz.