LAG Hessen, 23.8.2017, 6 Sa 137/17
Der Kläger wurde zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat eingeladen, da ihm wurde vorgeworfen, dass er Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht habe. Bereits einige Monate zuvor hatte der Kläger in einer Email an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.
Einige Monate nach dem Personalgespräch erfuhr die beklagte Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Klägers von der heimlichen Aufnahme. Sie kündigte daher dem Kläger fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass er nicht gewusst habe, dass eine Tonaufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.
Die Beklagte war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Aufnehmen des Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts. Der Gesprächspartner hat selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur einem bestimmten Kreis, z.B. den anderen Gesprächspartnern, oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Die bei jeder fristlosen Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung der Interessen des Arbeitgebers gegen die des Arbeitnehmers fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Arbeitgebers aus. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwiegen die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass er das Gespräch aufzeichnet. Die Heimlichkeit hingegen ist nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis war zudem schon durch die E-Mail beeinträchtigt, mit der die Kollegen beleidigt wurden.