Fristlose Kündigung nach Drohungen gegen Vorgesetzten gerechtfertigt

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

ArbG Siegburg v. 4.11.2021 - 5 Ca 254/21

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: "Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich." Der Kläger erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.6.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LAG Köln möglich.

Die fristlose Kündigung ist nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin als gerechtfertigt anzusehen.

Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt hat, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltete. Der Kläger meinte die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.