AG Hanau v. 31.1.2024 - 39 C 111/23
In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von "Storno-Gebühren" von über 3.000 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Das AG hat entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Regelung in dem Kaufvertrag ist eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags hat vorbehalten wollen. Maßgeblich ist daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet hat, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das ist unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stehen dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.