LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 12.9.2019 - 5 SaGa 6/19
Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Sie beantragte Urlaub für die Zeit vom 27.7.2019 bis zum 9.8.2019. Die beklagte Arbeitgeberin gewährte lediglich den Urlaub für die erste Woche bis zum 2.8.2019, die folgende Woche jedoch nicht.
Die Arbeitgeberin kündigte zudem das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.7.2019 aus verhaltensbedingten Gründen. Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin begehrte mit ihrer einstweiligen Verfügung, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum 5.8.2019-9.8.2019 Urlaub zu gewähren.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Parteien verglichen sich in diesem Verfahren. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Berufung der Beklagten voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Antrag der Klägerin war nicht begründet.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu müsste der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub im August 2019 zustehen, was nicht der Fall ist.
Der Anspruch auf Gewährung von Urlaub setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Der Urlaubsanspruch kann nur erfüllt werden, wenn im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht besteht. Der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses war zu diesem Zeitpunkt offen. Da die Klägerin ab August 2019 nicht mehr verpflichtet war, eine Arbeitsleistung zu erbringen, konnte sie hiervon nicht freigestellt werden. Sie war bereits von der Arbeitspflicht befreit.
Selbst wenn die Beklagte die Kündigung, wie von der Klägerin für möglich gehalten, zurückgenommen hätte, wäre die Klägerin allein deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kündigende kann eine Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine Rücknahme der Kündigung, die - mit Zustimmung der Klägerin - überhaupt erst die Voraussetzung für das in Anspruch genommene Recht auf Urlaubsgewährung geschaffen hätte, stand nicht im Raum. Eine Veränderung des bestehenden Zustandes war nicht zu erwarten.