Die Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, kann dies zwar durchaus eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Ein solches Verhalten rechtfertigt allerdings noch lange keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Arbeitsgericht Siegburg 4.9.2019, 3 Ca 642/19

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Als sie sich noch in der Probezeit befunden hatte, erkrankten plötzlich ihre Kinder, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise zur Arbeit mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst, und teilte der Beklagten, per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest.

Am 6.2.2019 erhielt die Klägerin von der Beklagten die fristlose Kündigung. Die Arbeitgeberin wies darauf hin, dass es den Mitarbeitern u.a. verboten sei, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Klägerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit, also am 20.2.2019, beendet worden ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da noch Berufung eingelegt werden kann.

Die fristlose Kündigung war ungerechtfertigt.

Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und stellte durchaus eine Pflichtverletzung dar. Allerdings konnte darin kein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden. Denn in einem solchen Fall reicht grundsätzlich eine Abmahnung aus. Andere Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.