Datenlöschung als fristloser Kündigungsgrund

Löscht der Arbeitnehmer erforderliche betriebliche Dateien und/oder E-Mails unberechtigt und entzieht sie so dem Zugriff der Arbeitgeberin, ist ein solcher Sachverhalt grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben.

LAG Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 - 3 Sa 17/22

Allerdings genügt für den Vortrag der Arbeitgeberin nicht der Verweis auf Tabellen mit gelöschten Dateien und E-Mails, wenn der Arbeitnehmer sich darauf beruft, es handele sich um überholte Entwurfsfassungen und/oder die Dateien seien in den Projektordnern weiterhin vorhanden oder es handele sich um private E-Mails.

Das bloße Kopieren von Daten, ohne dass diese dem Zugriff der Arbeitgeberin entzogen oder anderweitig rechtswidrig verwendet werden, ist kein an sich für einen wichtigen Grund geeigneter Sachverhalt. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer Kopien betrieblicher Dateien, die er in seinem Besitz hat, pflichtwidrig nicht an die Arbeitgeberin herausgibt. Es ist Sache der Arbeitgeberin, einen vom Arbeitnehmer geleisteten konkreten Vortrag zu der von ihm behaupteten Rückgabe kopierter Dateien zu widerlegen und ggf. zu beweisen.

Ein Anspruch auf Ersatz erforderlicher Ermittlungskosten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen ein konkreter Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens gegen den Betroffenen besteht. (amtl. Leitsätze)