LAG Rheinland-Pfalz 9.11.2017, 5 Sa 314/17
Arbeitgeber erfüllen den Anspruch eines Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses grds. auch mit einem Papier, das zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.
Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit 2010 als Vertriebsdisponent beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen). Sie kündigte dem Kläger ordentlich zum 30.11.205. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage (3 Ca 1747/15). Der Kläger und der Beklagte schlossen in diesem Prozess einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung. Zudem vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte zur Erteilung eines Endzeugnisses mit einer guten Bewertung von Leistung und Verhalten (stets zur vollen Zufriedenheit/einwandfrei) verpflichtet ist.
Der Kläger war weder mit der Form noch mit dem Inhalt des von der Beklagten erteilten Zeugnisses einverstanden. Er erhob daher Klage. Das Arbeitsgericht verurteilte den Kläger zur Erteilung eines Zeugnisses entsprechend einer vorformulierten Vorlage. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er habe Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses, weil es ansonsten nicht als Bewerbungsunterlage geeignet sei und zum Ausdruck bringe, dass die Beklagte nicht mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei. Das LAG wies die Berufung teilweise als unzulässig teilweise als unbegründet zurück.
Die Gründe:
Der Kläger hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Im Streitfall genügt das dem Kläger erteilte Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen. Dies ist hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Beklagte erklärt hat, sie habe alle erstellten Zeugnisse ungeknickt in einem DIN A4 Umschlag an den Kläger versandt. Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten - wie angeboten- abzuholen (Entfernung ca. 11 km). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Ein getackertes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dafür dar, dass der Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitnehmer zufrieden gewesen ist. Es widerspricht nicht einer Bewertung mit gut.