Ablehnung eines Bewerbers der Polizei wegen des Motivs einer Tätowierung kann gerechtfertigt sein

Eine Unterarm-Tätowierung, die als sexistisch wahrgenommen werden kann, kann die Ablehnung einer Bewerbung für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei rechtfertigen.

ArbG Berlin 23.3.2018, 58 Ga 4429/18

Der Polizeipräsident lehnte den Bewerber für den zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs seiner Tätowierung am Unterarm ab. Bei dem Motiv handelt es sich um die Göttin Diana mit entblößten Brüsten. Der Bewerber beantragte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die anderweitige Besetzung der Stelle zu verhindern. Das ArbG wies den Antrag zurück. Der Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.

Aufgrund des Beurteilungsspielraumes der Berliner Polizei ist ein Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht zu erkennen. Es ist möglich, dass ein solches Motiv auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden kann.
Zuletzt hatte die Berliner Polizei ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.