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Von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßig |
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VG Neustadt, Aktenzeichen: 5 K 369/11.NW - Urteil vom 13.09.2011
Der Kläger parkte seinen Pkw vor dem Gebäude des dortigen Amtsgerichts auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos etwa eine Stunde nachdem der Wagen geparkt worden war. Die Stadt forderte von dem Kläger für das Abschleppen des Pkw rund 150 Euro. Dagegen erhob der Mann Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen. Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das VG jedoch nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen. Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.
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